Seit Inkrafttreten des § 315d StGB im Oktober 2017 sind viele Kraftfahrzeugführer ins Visier der Polizei und der Staatsanwaltschaft geraten, weil sie z. B. nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sind, eine Vorfahrt nicht beachtet haben, eine Kurve geschnitten bzw. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch gefahren sind. Dieses Verhalten wird von der Polizei und Justiz per se als grob verkehrswidrig und rücksichtlos bewertet. In den letzten fast zwei Jahren verdächtigen die Polizei und Staatsanwaltschaft des Öfteren zwei Kraftfahrzeugführer, die sie sich noch nie zuvor im Leben begegnet sind, jedoch im Begriffe waren unabhängig voneinander mit ihren Autos in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang z. B. andere Fahrzeuge in einer unübersichtlichen Kurve zu überholen, an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen teilgenommen zu haben.
Seit Einführung des § 315d StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Nach § 315d Abs. 2 StGB ist der Beschuldigte mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen, wenn er als Kraftfahrzeugführer bei der Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeug oder als Alleinraser grob verkehrswidrig und rücksichtslos Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Kraftfahrzeugrennen i. S. d. § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB sind Wettbewerbe oder Wettbewerbsteile zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache zwischen den Beteiligten nicht bedarf. Auch eine Organisation ist nicht erforderlich. Vereinbarungen zum Rennen können sich auch spontan und sogar konkludent ergeben (StGB Kommentar Thomas Fischer § 315d Rn. 7).
Grob verkehrswidrig ist ein Verhalten i. S. d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn es sich objektiv als besonders schwerer Verstoß gegen Verkehrsregeln darstellt. Ausschlaggebendes Kriterium ist damit das objektive Gewicht des Fehlverhaltens als solches, das die Verkehrssicherheit nach generalisierender Würdigung in besonders schwerem Maße beeinträchtigt haben muss. Nicht zulässig ist es, allein aus einem eingetretenen Schaden oder Gefährdungserfolg auf die grobe Verkehrswidrigkeit zu schließen. Dies ist nach der Rechtsprechung zum § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB anerkannt. Deshalb kann bei § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB als abstraktem Gefährdungsdelikt nichts anderes gelten.
Ob ein solches schweres Fehlverhalten im öffentlichen Verkehrsraum tatsächlich vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB hat sich diesbezüglich eine umfassende Einzelfallkasuistik nach der Rechtsprechung herausgebildet. Als grob verkehrswidrig wurde u. a. von der Rechtsprechung im Wesentlichen das Vorbeifahren mit einem Kraftfahrzeug an einem an einer roten Fußgängerbedarfsampel haltenden Fahrzeug unter Missachtung des Rotlichts, das Überfahren einer Kreuzung unter Vorfahrtsmissachtung bei Nässe und Dunkelheit mit 40-45 km/h, das scharfe Abbremsen unmittelbar nach dem Einscheren bei einem Überholvorgang zum Zwecke der Disziplinierung des Überholten und das Befahren einer autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraße entgegen der Fahrtrichtung anerkannt.
Ein Verhalten im Straßenverkehr ist dann als rücksichtslos zu bewerten, wenn die Motivlage des betroffenen Verkehrsteilnehmers den Rückschluss darüber gibt, dass er aus eigensüchtigen Gründen und aus Gleichgültigkeit anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber sein Interesse an einem raschen Fortkommen über die berechtigten Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer stellt. Das hat sich auf die konkrete Verkehrssituation und die darin zum Tragen gekommenen Beweggründe zu beziehen, nicht auf eine allgemeine Feststellung einer generellen Gesinnung.
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Fahrzeuges
Beim Verdacht der Strafbarkeit nach § 315d StGB Abs. 1 wird die Polizei gleich den Führerschein des Tatverdächtigen in Beschlag nehmen und der Strafrichter wird anhand der amtlichen Ermittlungsakte in der Regel zu dem Ergebnis kommen, im Wege des Beschlusses die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Verdächtigen nach § 111a StPO anordnen. Zudem wird auch das Fahrzeug des Beschuldigten nach § 315f StGB eingezogen.
Statt Ordnungswidrigkeit gibt es nunmehr hohe Geldstrafen und sogar Haftstrafe
Die Teilnahme an einem illegalen Kraftfahrzeugrennen wurde vor Inkrafttreten des § 315d StGB am 13.10.2017 nur als Ordnungswidrigkeit geahndet. Nach § 29 StVO wurde, solange im jeweiligen Fall keine konkrete Gefährdung und kein Unfall vorlag, ein Bußgeld in Höhe von 400,00 € verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Rat eines guten Strafverteidigers und Fachanwalts fürStrafrecht&Verkehrsrecht
Machen Sie von Anfang an von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wenden Sie sich umgehend vertrauensvoll an einen Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht. Im Rahmen eines Erstberatungsgespräch wird Ihr Verkehrsanwalt Sie umfassend beraten, Ihnen wertvolle Tipps geben und sofort einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Zudem wird Ihr Anwalt dafür sorgen, dass Sie so bald wie möglich Ihren Führerschein und Ihr Fahrzeug erhalten.
Ihr Vorteil bei der Beauftragung eines Fachanwalts für Strafrecht & Verkehrsrecht
Als Fachanwältin fürStrafrecht undVerkehrsrechthabe ich bundesweit diverse Prozesse wegen des Tatvorwurfs der Gefährdung des Straßenverkehrs und verbotener Kraftfahrzeugrennen mit Erfolg geführt. Sie profitieren auf jeden Fall von meiner über 10-jährigen Spezialisierung auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts, Führerscheinrechts und Entziehung der Fahrerlaubnis sowie Anordnung der MPU.
Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi
Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht aus Hamburg
bundesweite Verteidigung im Strafverfahren und Bußgeldverfahren
Weitere wertvolle Informationen zum Verkehrsrecht, Verkehrsrecht und Führerscheinrecht finden Sie auf meinem Blog:
https://www.rechtsanwaeltin-ahmadi.de/blog.html